Die Ingmanns Energieberatung bietet die folgenden Dienstleistungen rund um Ihr Wohngebäude:
Verbrauchsausweis ab 149,00 € zzgl. Mwst.
Bedarfsausweis 349,00 € zzgl. Mwst.
Die Kosten sind abhängig von der Investitionssumme.
Gerne erstellen wir Ihnen im Rahmen der Beratung ein Angebot.
Die Beratungskosten betragen pauschal 99,00 € und werden im Falle der
Förderung verrechnet.
Beratungen ausschließlich für Heizungsanlagen und PV Anlagen, biete
ich nicht an.
Für KFW und BAFA Förderungen, wird von mir ein Antrag auf Förderung der
Baubegleitung durch die Institution gestellt.
Der Fördergeber, fördert die Baubegleitung mit 50%, so das von Ihnen nur
die Hälfte der Kosten zu tragen sind.
Wir bieten Ihnen die Erstellung von Energieausweisen für Wohngebäude an.
Energieausweise geben Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr und die Energieeffizienzklasse eines Gebäudes, ähnlich wie wir das schon bei Haushaltsgeräten oder Fahrzeugen kennen. Damit sollen Kaufinteressenten für Eigentumswohnungen und Interessenten für Mietwohnungen eine objektive Information darüber bekommen, ob ein Gebäude einen hohen oder einen niedrigen Energiebedarf hat. Die politische Erwartung besteht darin, Gebäude mit schlechten Energiekennwerten kenntlich zu machen, um so den Gebäudeeigentümer zu energetisch wirksamen Modernisierungen zu motivieren.
Generell unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Energieausweisarten. Dem verbrauchsbasierten und dem bedarfsbasierten Energieausweis.
Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen seit 1. Mai 2014 verschiedene Angaben aus dem Energieausweis dargestellt werden. Jedem Kauf oder Mietinteressent für eine Wohnung oder ein Haus muss der Energieausweis bei der Besichtigung seit 1. Mai 2014 durch den Verkäufer bzw. Vermieter unaufgefordert vorgelegt werden. Ist der Vertrag unter Dach und Fach muss dem Mieter bzw. Käufer der Ausweis ausgehändigt werden (zumindest als Kopie). Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben dagegen keinen Anspruch auf einen Energieausweis. Ein Energieausweis ist also immer dann erforderlich, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft, bzw. neu vermietet wird.
Bedarfsbasierte Energieausweise sind vorgeschrieben für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurden. Auch wer künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines Gebäudes bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen. Für bedarfsbasierte Energieausweise ist eine Begehung Ihrer Liegenschaft durch einen Gutachter nötig.
Verbrauchsbasierte Energieausweise sind in allen anderen Fällen zulässig, also bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen und einem Bauantrag nach dem 1. November 1977.
Wohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen. Der Nicht-Wohnanteil solcher Gebäude, z.B. durch Läden, darf bis zu 10 % betragen. So kann auch für ein Wohngebäude mit 500 m² ein Ausweis für Wohngebäude erstellt werden, selbst wenn sich im Erdgeschoss ein Laden mit 49 m² befindet.
Nein. Nach Landesrecht denkmalgeschützte "Gebäude oder Gebäudemehrheiten" unterliegen nach § 2 der Energieeinsparverordnung nicht der Energieausweispflicht. Um das im Zweifelsfall nachweisen zu können, empfiehlt es sich in jedem Fall, die offizielle Bestätigung des Denkmalschutzes zu besorgen und bereit zu halten.
Spätestens seit 1. Januar 2009 mussten Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber einen Energieausweis ausstellen lassen, um ihn potenziellen Käufern oder neuen Mietern zu zeigen, spätestens wenn diese ihn verlangten. Für Nichtwohngebäude, also Gebäude mit überwiegend gewerblicher Nutzung begann die Verpflichtung zu Energieausweisen ab dem 1. Juli 2009.
Neu ist seit 1. Mai 2014, dass der Energieausweis spätestens bei der Haus- oder Wohnungsbesichtigung unaufgefordert vorzulegen ist. Ergänzend dazu ist mit Abschluss eine Kauf- oder Mietvertrags der Energieausweis unverzüglich wenigstens in Kopie zu übergeben.
Wir bieten Ihnen die Erstellung von Energieausweisen für Wohngebäude an.
Brauche ich eine Registrierungsnummer für meinen Energieausweis und wie bekomme ich diese?
Eine Registrierungsnummer wird für alle Energieausweise vergeben, die seit dem 1. Mai 2014 nach den Vorgaben der EnEV 2014 erstellt werden. Minol beantragt die Registrierungsnummer bei der Ausstellung eines neuen Energieausweises und stellt die dafür notwendigen Informationen zusammen - Sie müssen sich um nichts kümmern.
Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Wer dazwischen energetische Verbesserungen seines Gebäudes vornimmt, wird allerdings vor Ablauf von zehn Jahren einen neuen Energieausweis erstellen lassen, um die Vorteile gegenüber Käufern und Mietern auch nachweisen zu können.
Für alle Wohngebäude, bei denen ein Energieausweis mit Ausstellungsdatum nach 1. Mai 2014 vorliegt, müssen folgende Angaben in der Anzeige beinhaltet sein:
Für alle Nichtwohngebäude, bei denen ein Energieausweis mit Ausstellungsdatum nach 1. Mai 2014 vorliegt, müssen folgende Angaben in der Anzeige beinhaltet sein:
In der Immobilienanzeige ist der Energieträger anzugeben, der im Energieausweis ausgewiesen ist. Im Energieausweis ist typischerweise der Energieträger angezeigt, der zuletzt verwendet wurde. Wurden Heizanlage und Energieträger getauscht, ist die Erstellung eines neuen Energieausweises spätestens drei Jahre nach dem Wechsel zu empfehlen, weil sich durch den Austausch wahrscheinlich die Energieeffizienz des Gebäudes verbessert hat.
Wenn Sie bereits einen Energieausweis haben, müssen Sie die darin genannten energetischen Informationen auch in der Immobilienanzeige nennen. Haben Sie noch keinen Energieausweis, können Sie in der Immobilienanzeige zunächst auf die energetischen Informationen verzichten. Spätestens bei der Besichtigung muss dem Interessenten aber ein Energieausweis vorgelegt werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen Sie einen Energieausweis haben.
In der Immobilienanzeige können Sie in diesem Fall zunächst auf die Angabe der energetischen Informationen verzichten. Spätestens zum Zeitpunkt der Haus- / Wohnungsbesichtigung brauchen Sie aber einen Energieausweis – diesen müssen Sie dann dem Interessenten vorlegen. Wird bei der Besichtigung kein Energieausweis vorgelegt, begehen Sie als Vermieter / Verkäufer eine Ordnungswidrigkeit und riskieren ein Bußgeld. Der Energieausweis muss also spätestens dann erstellt werden, wenn sich der erste Interessent meldet.
Nein. Sie brauchen jetzt keinen neuen Energieausweis. Der bestehende Energieausweis für Ihr Gebäude ist bis zum Ablauf seiner Zehnjahresfrist gültig. Wenn Sie Ihr Gebäude jedoch in den vergangenen drei Jahren energetisch saniert haben, empfehlen wir, einen neuen Energieausweis zu beantragen. Denn mit besseren Energiekennwerten lässt sich ein Gebäude besser vermieten oder verkaufen.
Gemäß Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sind folgende Angaben zu nennen:
Ist der Anteil warmen Wassers im verbrauchsbasierten Energieausweis im Energieverbrauchskennwert nicht enthalten (weil Warmwasser z.B. mit Strom direkt in den Wohnungen erwärmt wird), addieren Sie pauschal 20 kWh/m²•a zum Kennwert dazu und nennen Sie diesen Wert in der Anzeige.
Übrigens: Energieausweise enthalten seit dem 1. Mai 2014 immer den vollständigen Kennwert für Heizung & Warmwasser.
Wenn Sie einen Energieausweis haben, in dem nur der Energiekennwert für Heizung enthalten ist, müssen Sie für die Immobilienanzeige zum Kennwert für Heizung die Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²•a) für Warmwasser dazu addieren. Die Pflicht zur Anpassung des Kennwerts besteht nur für verbrauchsbasierte Energieausweise, die zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 30. April 2014 erstellt wurden und bei denen der Warmwasserverbrauch nicht beinhaltet ist. In neueren Energieausweisen ist der Warmwasseranteil enthalten.
Ob der Warmwasseranteil in Ihrem Energieausweis enthalten ist, sehen Sie an einem kleinen Feld rechts unterhalb des farbigen "Bandtachos" auf Seite 3 des Energieausweises.
Seit 1. Mai 2014 sind Energiekennwerte in Immobilienanzeigen aufzunehmen. Bußgelder können jedoch erst ab 1. Mai 2015 verhängt werden.
Nach § 16a den EnEV sind betroffen: „Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen“.
Nach § 16 der EnEV 2014 sind folgende Vorgänge betroffen:
Verkauf, neue Vermietung, neue Verpachtung und neues Leasing.
Dies gilt für folgende Güter:
Ganze Gebäude, Teile eines Gebäudes, ein mit einem Gebäude bebautes
Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten
Grundstück, ein Wohnungseigentum (also Eigentumswohnung o.ä.), ein
Teileigentum an einem Gebäude, eine Wohnung, etc.
Die Verordnung macht dazu keine detaillierten Angaben.
Entscheidend ist nicht, ob die Anzeige in einem Medium Geld kostet,
sondern ob in diesem Medium typischerweise Immobilienanzeigen
verbreitet werden.
Als „kommerzielle Medien“ nach EnEV gelten also z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Webseiten von Maklern im Internet, Immobilienportale im Internet, …
Keine „kommerziellen Medien“ sind z.B. der Aushang an einem
schwarzen Brett im Hausflur, der Aushang an einem Infostand im
Supermarkt, …
Um möglichem Streit aus dem Weg zu gehen empfehlen wir bei allen
Immobilienanzeigen die Pflichtangaben zu machen.
Ja. Hier werden typischerweise Immobilienangebote verbreitet, deswegen müssen Sie hier die energetischen Angaben machen.
Das kommt auf den Einzelfall an und kann nicht pauschal beantwortet werden. Es empfiehlt sich deshalb auch auf privaten Websites die energetischen Informationen anzugeben um möglichem Streit aus dem Weg zu gehen.
Für falsch berechnete Werte im Energieausweis haftet der Aussteller, sofern diese auf reinen Berechnungsfehlern beruhen. Beruhen die Fehler aber auf falschen Angaben des Eigentümers (z.B. falsche Angaben zum Energieverbrauch) ist dieser haftbar.
Fälscht der Eigentümer die Werte des Energieausweises wissentlich in der Anzeige ist ebenfalls der Eigentümer haftbar.
Erst ab dem 1. Mai 2015 sind fehlende Energiekennwerte in Immobilienanzeigen bußgeldbehaftet. Diese Fristverlängerung soll Verkäufern, Vermietern und Immobilienmaklern helfen, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Minol empfiehlt dennoch, schon heute alle erforderlichen Daten in die Immobilienanzeige aufzunehmen. Gewerblichen Vermietern kann es sonst passieren, dass sie von Wettbewerbern wegen unlauterem Wettbewerb abgemahnt werden.
Nein. Für die Veröffentlichung der Werte in einer Anzeige ist generell der Verkäufer/ Vermieter/ … verantwortlich. Den Makler oder Betreiber der Veröffentlichungsquelle treffen hier keine direkten haftungsrechtlichen Pflichten. Ein professioneller und sachkundiger Makler wird Sie aber sicherlich auf die Pflicht hinweisen.
Keine direkten Folgen. Energieausweise dienen lediglich der Information der Käufer oder Mieter. Kein Gebäudeeigentümer kann zum heutigen Zeitpunkt wegen eines schlechten Energiekennwertes zur Gebäudemodernisierung gezwungen werden. Je besser der Energiekennwert, desto besser sind allerdings die Verkaufs- / Vermietungschancen.
Ja. De Paragraph 27 der EnEV 2014 definiert verschiedene Ordnungswidrigkeitstatbestände, wie z.B. die Publikationspflicht in kommerziellen Medien oder die Vorlage bei Besichtigungen. Es sind Bußgelder bis zu 15.000 € möglich. Wie hoch dieses jedoch in den konkreten Fällen ausfällt bleibt abzuwarten.Mit Bußgeldern bei einem Verstoß gegen die Veröffentlichungspflichten ist jedoch erst ab dem 01.05.2015 zu rechnen, da bis hier eine Übergangsregelung für Bußgelder gilt.